Satzung
in der Fassung vom 30.10.2010
I. Grundsätze
§1 Name und Standort
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband (BPV) e.V. ist der Zusammenschluss der Lehrer, Erzieher sowie der pädagogischen Mitarbeiter aller Bildungs- und Erziehungseinrichtungen im Lande Brandenburg.
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband ist selbständig und unabhängig, er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband bekennt sich zu den Werten und Normen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband ist Mitglied im Verband Bildung und Erziehung der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband ist Mitglied im Deutschen Beamtenbund.
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband (BPV) e.V. hat Sitz und Gerichtsstand in Cottbus.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband (BPV) e.V. stellt sich folgenden Aufgaben:
- Förderung des gesamten Bildungswesens, der pädagogischen Wissenschaft und Praxis und der Einrichtungen, die diesen Bereichen dienen.
- Förderung und Vertretung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder.
- Vertretung der Mitglieder bei der Gestaltung ihrer dienstrechtlichen Beziehungen und des Arbeitsplatzes.
- Vertretung der Interessen der Mitglieder bei der Weiterentwicklung und Modernisierung des Arbeitsrechts einschließlich des Tarif- und Versorgungsrechts.
- Schaffung der Möglichkeit der Beamtung für alle Pädagogen mit Hoch- und Fachschulabschluss.
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband e.V. erfüllt seine Aufgaben durch:
- Wahrnehmung des Rechts der Mitarbeit an Gesetzentwürfen.
- Wahrnehmung des Mitsprache- und Kontrollrechts bei grundsätzlichen bildungspolitischen und bildungsinhaltlichen Entscheidungen der Landesregierung Brandenburg.
- Förderung und Unterstützung der Einzelmitglieder der Kreis- bzw. Regionalverbände durch:
- Vertretung ihrer tarifrechtlichen und sozialen Interessen,
- Rechtsberatung und Rechtsschutz nach den Richtlinien des Verbandes,
- soziale und kulturelle Betreuung.
- Wahrnehmung der kollektiven Interessen der Mitglieder ohne Beamtenstatus durch Unterstützung beim Abschluss von Tarifverträgen auf der Basis der Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts.
- Wahrnehmung des Rechts der Mitarbeit an Gesetzentwürfen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliederkreis
Der Mitgliederkreis erstreckt sich auf:
- Lehrer, Erzieher sowie pädagogische Mitarbeiter aller Bildungs- und Erziehungseinrichtungen im Land Brandenburg
- Referendare und Studierende, die sich auf einen pädagogischen Beruf, gemäß §1 Ziffer 1, vorbereiten
- Mitglieder gemäß §1 Ziffer 1 nach ihrer Versetzung in den Ruhestand.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Beitritt wird schriftlich beim zuständigen Kreis- bzw. Regionalverband erklärt.
- Mitglied kann nur werden, wer die Satzung des BPV anerkennt.
- Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der zuständige Kreis- bzw. Regionalvorstand.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde an den Landesvorstand zulässig. Dieser entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme, die Beitragspflicht mit dem Ersten des folgenden Monats.
§ 6 Rechte und Pflichten
- Jedes Mitglied ist berechtigt,
- im Rahmen der Satzung bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,
- Anträge und Vorschläge in die Verbandsarbeit einzubringen,
- bei Rechtsstreitigkeiten im Dienstverhältnis oder infolge des Eintretens für den Verband Rechtsberatung und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen,
- alle Angebote des BPV und seiner Dachverbände zu nutzen,
- seine Mitgliedschaft in begründeten und durch den Kreisverband genehmigten Fällen auf bestimmte Zeit ruhen zu lassen.
- im Rahmen der Satzung bei der Gestaltung des Verbandslebens mitzuwirken und mitzubestimmen,
- Jedes Mitglied verpflichtet sich,
- Die Satzung des BPV e.V. zu wahren, Beschlüsse des Landesverbandes einzuhalten und sich für die Erfüllung der Aufgaben einzusetzen,
- Die festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten.
- Die Satzung des BPV e.V. zu wahren, Beschlüsse des Landesverbandes einzuhalten und sich für die Erfüllung der Aufgaben einzusetzen,
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt wird in schriftlicher Form beim Kreis- bzw. Regionalvorstand erklärt. Das Verbandseigentum, einschließlich der Mitgliedskarte, muss zurückgegeben werden.
- Ein Mitglied kann auf Antrag eines Mitgliedes des Landesvorstandes oder eines Kreis- bzw. Regionalverbandes durch den Geschäftsführenden Vorstand, nachdem es gehört worden ist, ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwidergehandelt oder das Ansehen des BPV geschädigt hat. Der Beschluss muss dem Mitglied in schriftlicher Form mit Begründung mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen beim Landesvorstand Beschwerde eingelegt werden. Der Landesvorstand entscheidet über die Berufung endgültig.
- Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied drei Monate lang seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das bisherige Mitglied seine satzungsmäßigen Rechte und hat keinen Anspruch auf Teilung oder Herausgabe eines Teiles des Verbandsvermögens.
- Rechtlich kommt § 7 Ziffer 3 dem freiwilligen Ausscheiden gleich. Aus § 4 Ziffer 1 und § 5 Ziffer 2 können keine Rechte abgeleitet werden.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Brandenburgischen Pädagogen- Verbandes besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Antrag erfolgt schriftlich und muss von mindestens einem Kreis- bzw. Regionalverband unterstützt werden. Der Antrag ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten, der ihn mit seiner Stellungnahme dem Landesvorstand unterbreitet. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird zu besonderen Anlässen durchgeführt.
§ 9 Beiträge
- Die Beitragsordnung wird vom Landesverbandstag beschlossen.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände erhalten zur Bestreitung ihrer Unkosten einen Anteil des Beitragsaufkommens. Die Anteile beschließt der Landesverbandstag.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände dürfen mit den Mitgliedsbeiträgen Geldanlagegeschäfte nur mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes abschließen. Für die Geldanlagegeschäfte mit Mitgliedsbeiträgen, die ohne eine solche Zustimmung abgeschlossen wurden und mit Verlust enden, haften die Anleger persönlich.
III. Gliederung und Aufgaben
§ 10
Der Brandenburgische Pädagogen-Verband besteht aus den Kreis- bzw. Regionalverbänden und wird von den Gremien des Landesverbandes geleitet.
§ 11 Die Kreisverbände / Regionalverbände
- die Kreis- bzw. Regionalverbände und ihre Mitglieder
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband e.V. gliedert sich in Kreisverbände, die den Verwaltungskreisen entsprechen.
- Innerhalb eines Schulamtsbereiches ist der Zusammenschluss von Kreisverbänden zu einem Regionalverband möglich. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Regionalverband tritt in diesem Fall in die Rechte und Pflichten des Kreisverbandes ein.
- Die Mitgliedschaft ist nur in einem Kreisverband oder Regionalverband möglich.
- Der Brandenburgische Pädagogen -Verband e.V. gliedert sich in Kreisverbände, die den Verwaltungskreisen entsprechen.
- Aufgaben der Kreis- bzw. Regionalverbände
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände befassen sich mit allen einschlägigen Fragen, die den Kreis bzw. den Kreisen, die sich zum Regionalverband zusammengeschlossen haben, betreffen.
- Sie verhandeln mit den politischen und verwaltenden Stellen im Kreis in allen verhandlungspolitisch relevanten Fragen, soweit sie den Kreis allein betreffen. Zur Unterstützung können Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes hinzugezogen werden.
- In jedem Schulamtsbereich benennen die zugehörigen Kreis- bzw. Regionalverbände einen Sprecher als Ansprechpartner des Schulamtes.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände sichern für ihre Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei den Personalratswahlen. Sie nominieren Kandidaten für eine gemeinsame Liste im Schulamtsbereich.
- Durch Vorschläge an die Leitungsgremien bestimmen sie die Landesverbandsarbeit mit. Sie bestimmen die Delegierten für den Landesverbandstag und haben Antragsrecht. Jeder Kreis- bzw. Regionalverband hat auf dem Landesverbandstag Rederecht durch mindestens einen Vertreter.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände führen Veranstaltungen durch. Über öffentliche Veranstaltungen ist der Geschäftsführende Vorstand vorher zu informieren.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände befassen sich mit allen einschlägigen Fragen, die den Kreis bzw. den Kreisen, die sich zum Regionalverband zusammengeschlossen haben, betreffen.
- Leitung und Verwaltung der Kreis- bzw. Regionalverbände
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände bestimmen ihre innere Struktur selbst.
- Die Kreis- bzw. Regionalvorstände sind demokratisch zu wählen. Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem oder den stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenführer
- Die Wahl erfolgt mindestens zwei Monate vor der turnusmäßigen Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände führen eine Jahreshauptversammlung durch. Der Geschäftsführende Vorstand ist vorher davon in Kenntnis zu setzen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag von mindestens zwei Fünfteln der Mitglieder des Kreis- bzw. Regionalverbandes durchgeführt werden.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann Vertreter zu den Versammlungen entsenden.
- Der Kassenführer verwaltet die Gelder des Kreis- bzw. Regionalverbandes entsprechend der Finanzordnung des Landesverbandes. Die Verwendung der Gelder obliegt den Beschlüssen des Vorstandes. Auf der Jahreshauptversammlung wird ein Kassenbericht erstellt, der von zwei gewählten Revisoren geprüft wird. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht Revisor sein.
- Die Kreis- bzw. Regionalverbände bestimmen ihre innere Struktur selbst.
§ 12 Leitungsgremien des Landesverbandes
Der Brandenburgische Pädagogen- Verband wird von folgenden Gremien geleitet:
- dem Landesverbandstag
- dem Landesvorstand
- dem Geschäftsführenden Vorstand.
§ 13 Der Landesverbandstag
Der Landesverbandstag ist das höchste beschließende Gremium des BPV e.V..
- Teilnahmeberechtigt am Landesverbandstag sind:
- die Mitglieder des Landesvorstandes,
- die Leiter der Referate
- die Delegierten der Kreis- bzw. Regionalverbände (ein Delegierter pro angefangene 50 Mitglieder bei einer Gesamtmitgliederzahl von mehr als 2000, ein Delegierter pro angefangene 25 Mitglieder bei einer Gesamtmitgliederzahl bis 2000)
- Gäste (über die Gästeliste entscheidet der Landesvorstand)
- die Mitglieder des Landesvorstandes,
- Der ordentliche Landesverbandstag tritt alle vier Jahre zusammen.
- Der Landesvorstand beschließt mindestens sechs Monate vorher Termin und Tagungsort.
- Die Einladung ist unter Beifügung der Tagesordnung und der Entwürfe der zu beschließenden Dokumente vier Wochen vorher an die Delegierten zu schicken.
- Der Landesvorstand beschließt mindestens sechs Monate vorher Termin und Tagungsort.
- Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen auf Antrag
- des erweiterten Landesvorstandes
- von mehr als der Hälfte der Kreis bzw. Regionalverbände
- Die Einladung muss den Kreisverbänden 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung zugestellt werden.
- des erweiterten Landesvorstandes
- Der Landesverbandstag ist zuständig für:
- die Beschlussfassung in allen Grundsatzfragen,
- die Feststellung der Richtlinien der Verbandsarbeit und der Haushaltsführung,
- die Entgegennahme und Bestätigung der Geschäfts- und Kassenberichte,
- die Entscheidung über eingebrachte Anträge,
- die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer,
- die Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes,
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen.
- die Beschlussfassung in allen Grundsatzfragen,
- Die Arbeit des Landesverbandstages ist wie folgt geregelt:
- Der Landesverbandstag wird von einem Tagungspräsidium geleitet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Landesverbandstag ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Drittel aller Delegierten anwesend sind.
- Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so muss eine zweite Zusammenkunft innerhalb von drei Monaten erfolgen. Der Landesverbandstag ist dann bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten beschlussfähig.
- Anträge an den Landesverbandstag sind schriftlich einzureichen.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten des Landesverbandstages.
- Weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandstages.
- Der Landesverbandstag wird von einem Tagungspräsidium geleitet. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§14 Der Landesvorstand
- Dem Landesvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
- die Vorsitzenden der Kreis- bzw. Regionalverbände oder ihr Vertreter,
- die Leiter der Abteilungen,
- der Leiter der Rechtsstelle
- die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
- Der Landesvorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen.
- Der Landesvorstand ist zuständig für:
- die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandstages,
- die Koordination der verbandspolitischen, bildungspolitischen, dienstrechtlichen und gewerkschaftlichen Aufgaben des Landesverbandes,
- Entscheidungen, die den Haushaltsplan, die Geschäftsführung und den Rechtsschutz betreffen und keinen Aufschub bis zum nächsten erweiterten Landesvorstand bzw. Landesverbandstag rechtfertigen,
- die Zustimmung zum Abschluss von Anstellungsverträgen,
- die Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes und des Landesverbandstages,
- die Wahl der Delegierten für den Bundeshauptvorstand des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE) e.V..
- die Durchführung der Beschlüsse des Landesverbandstages,
- Vom Landesvorstand wird einmal jährlich ein erweiterter Landesvorstand einberufen, ausgenommen sind die Jahre, in denen ein ordentlicher Landesverbandstag stattfindet.
Dem erweiterten Landesvorstand gehören an:- die Mitglieder des Landesvorstandes,
- die Leiter der Referate.
- bestätigt den vom Geschäftsführenden Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr,
- befindet über die Berufung der Abteilungsleiter sowie die Einrichtung von Referaten und die Berufung der Referatsleiter,
- nimmt zu Berichten des Geschäftsführenden Vorstandes Stellung,
- ist berechtigt, Anträge an den Landesverbandstag zu stellen,
- bearbeitet Vorschläge und Anträge der Kreis- bzw. Regionalverbände
- ist oberstes Beschwerdeorgan und nur dem Landesverbandstag rechenschaftspflichtig,
- wählt den zusätzlichen Delegierten für die Bundesversammlung des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), der durch die Zählgemeinschaft(en) zu benennen ist. Dies gilt nur, wenn der BPV eine Zählgemeinschaft mit einem weiteren VBE-Landesverband bildet und entsprechend der Abstimmung zwischen dem Präsidenten des BPV und der/des Vorsitzenden der zur Zählgemeinschaft gehörenden weiteren Landesverbandes oder –verbände den Delegierten stellt.
- nimmt den Delegierten der Zählgemeinschaft zur Kenntnis, wenn dieser von einem anderen Landesverband der Zählgemeinschaft delegiert wird. Die Kenntnisnahme kann auch über die genutzten Medien bekannt gegeben werden.
- die Mitglieder des Landesvorstandes,
§ 15 Der Geschäftsführende Vorstand
- Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der Präsident des BPV,
- die vier Vizepräsidenten des BPV,
- der Schatzmeister des BPV,
- ein Beisitzer
Sachverständige oder Vorsitzende von Ausschüssen können zur Beratung des Geschäftsführenden Vorstandes herangezogen werden. - der Präsident des BPV,
- Der Geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Er leitet den Landesverband nach den Grundsätzen der Satzung und den Beschlüssen der übergeordneten Gremien.
- Der Präsident und seine Stellvertreter vertreten den Landesverband nach außen.
- Der Geschäftsführende Vorstand nimmt die aus der Satzung entstehenden Rechte wahr und achtet auf ihre Einhaltung in allen Gremien des Landesverbandes.
- Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Anträge an den Landesverbandstag zu stellen.
- Der Geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen aller Gremien vor und lädt dazu ein.
- Der Präsident und seine Stellvertreter haben auf dem Landesverbandstag stets Rederecht.
- Der Geschäftsführende Vorstand hält die Verbindung zu den Organen des VBE und zu den Fachverbänden.
- Er ist dem Landesverbandstag, und dem Landesvorstand in allen Punkten seiner Arbeit rechenschaftspflichtig.
- Der Geschäftsführende Vorstand nominiert die Kandidaten für eine gemeinsame bei den Wahlen des Hauptpersonalrates.
- Er leitet den Landesverband nach den Grundsätzen der Satzung und den Beschlüssen der übergeordneten Gremien.
§ 16 Ausschüsse
- Abteilungen und Referate
Über Arbeitsinhalte und Anzahl der Abteilungen und Referate entscheidet der Landesvorstand. Die Mitglieder sind vom Landesvorstand zu bestätigen. - Arbeitsausschüsse
Arbeitsausschüsse werden zur Beratung dringender Probleme vorübergehend gebildet. Sie werden vom Geschäftsführenden Vorstand eingesetzt und geleitet. - Fachgruppen
Mitglieder mit gemeinsamen schul-, bildungs-, oder berufspolitischen Interessen können sich kreis- oder landesübergreifend zu einer Fachgruppe zusammenschließen. Dadurch wird die Zugehörigkeit zu ihrem Kreis- bzw. Regionalverband nicht beeinträchtigt.
§ 17 Rechtsschutz
- Der Rechtsschutz wird durch den jeweiligen Kreisverband gewährleistet. Dazu stellt das Einzelmitglied einen schriftlichen Antrag auf Rechtsberatung oder Verfahrensrechtsschutz über den Kreis- bzw. Regionalverband an den Leiter der Rechtsschutzstelle des BPV..
- Es gilt die vom Landesvorstand erlassene Richtlinie für die Gewährung von Rechtsschutz und die Rechtsschutzordnung des VBE-Bundesverbandes in der jeweils gültigen Fassung.
- Für den Fall der vorübergehenden Nichtbesetzung der Funktion des Leiters der Rechtsschutzstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand dessen Aufgaben wahr.
§ 18 Arbeitsgemeinschaft der Junglehrerinnen und Junglehrer (ADJ)
- Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit sind die Junglehrerinnen und Junglehrer in der Arbeitsgemeinschaft der Junglehrerinnen und Junglehrer zusammengefasst.
- Mitglied ist jedes Mitglied des BPV, welches das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft der Junglehrerinnen und Junglehrer gilt die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft der Junglehrerinnen und Junglehrer, die der Zustimmung des Landesvorstandes bedarf.
IV. Regularien
§ 19 Amtszeit und Wahl
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Landesverbandstag für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
- Die Amtszeit endet mit der ordnungsgemäßen Entlastung durch den Landesverbandstag.
- Eine Wiederwahl in den Geschäftsführenden Vorstand ist möglich.
- Die beratenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden von diesem berufen und müssen vom Landesvorstand bestätigt werden.
- Treten der Geschäftsführende Vorstand oder Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit zurück, so bestellt der Landesvorstand einen vorläufigen Geschäftsführenden Vorstand. Der nächste Landesverbandstag führt dann eine Neuwahl durch.
- Die Amtszeit kann durch Misstrauensantrag (Zweidrittel der Stimmberechtigten des Landesverbandstages) beendet werden. Eine Neuwahl hat unmittelbar zu erfolgen.
- Die stimmberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln und geheim gewählt.
- Einzelheiten regelt die Wahlordnung.
§ 20 Rechtsverhältnisse und Auflösung
- Vorstand sind der Präsident und seine vier Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Auflösung erfolgt nur durch einen ordentlichen oder außerordentlichen Landesverbandstag mit satzungsändernder Mehrheit. Der Auflösungsantrag muss in der Einladung angekündigt werden.
- Bei Auflösung des BPV e.V. müssen alle Rechtsgeschäfte abgewickelt sein. Das Verbandsvermögen wird für wohltätige Zwecke im Sinne des Verbandes verwendet.
§ 21 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist durch Beschluss des Landesverbandstages am 30.10.2010 in Dahlewitz in Kraft getreten.
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