Brandenburgischer Pädagogen-Verband



Wahlrecht bei ATZ und Sabbatical

Liebe Kollegen und Kolleginnen,

in letzter Zeit ist wiederholt die Frage zum Wahlrecht bei ATZ aufgetreten.

Kurz: In der Freistellungsphase des Blockmodells besteht weder aktives noch
passives Wahlrecht. Mit dem Eintritt in die Freiphase verliert dadurch
ebenfalls ein Personalratsmitglied sein Mandat.

Hingegen besteht in der Freistellungsphase im Blockmodell des Sabbaticals
aktives und passives Wahlrecht. Die Betroffenen sind demnach sowohl
wahlberechtigt als auch wählbar.
Tritt ein Personalratsmitglied während einer Wahlperiode in die
Freistellungsphase des Sabbaticals, so behält es sein Mandat.

Auch länger Beurlaubte ohne Bezüge haben aktives Wahlrecht.

PDF Download des Schreibens



Formulare für die HPR-, PR- und Lehrerratswahl 2010

Die HPR-Wahl, die Personalratswahl in den Schulämtern, als auch die Lehrerratswahl in den einzelnen Schulen müssen nach dem Personalvertretungsgesetz und der dazu gehörigen Wahlordnung ablaufen. Daher ist es notwendig alle dazu erlassenen Regeln zu beachten.

Um diese jederzeit nachlesen zu können stellen wir allen Verantwortlichen hier die Wahlordnung zur Verfügung:

WO-PersVG

Ebenso müssen die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwendet werden.

Diese finden Sie unter folgender Internetadresse:

 http://www.mi.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.186287.de

Die wichtigsten Formulare finden Sie auch hier:



Personalvertretungsgesetz (PersVG)

Grundsätze der Personalratsarbeit sind in den Personalvertretungsgesetzen der Länder geregelt. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören zu den wichtigsten Aufgaben des Personalrats:

  • die Überwachung der geltenden Gesetze und Verordnungen,
  • die Überwachung der Tarifverträge,
  • die Überwachung der Dienstvereinbarungen und anderer Bestimmungen, die den Arbeitnehmern
  • Rechte einräumen sowie
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und weiterleiten.

 

Beteiligungsrechte

Die Personalvertretung ist an den Entscheidungen der jeweiligen Dienststelle in personellen, sozialen, organisatorischen und weiteren Angelegenheiten beteiligt. Welche Maßnahmen der Dienststelle der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, regelt das Personalvertretungsgesetz des Landes. Die Beteiligung geschieht in der Form

  • der Mitbestimmung, d. h. die Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden,
  • der Mitwirkung, d.h. die Dienststelle muss die Angelegenheit der Personalvertretung erörtern, kann aber trotz Einwenden des Personalrates die Maßnahme umsetzen (bei der Mitwirkung handelt es sich um eine schwächere Beteiligungsform).

 

Dienstvereinbarung

In Dienstvereinbarungen werden in der Regel allgemeine Grundsätze in Angelegenheiten zwischen der Dienststellen und dem jeweiligen Personalrat vereinbart, die alle in der Dienststelle Beschäftigten betreffen. Zum Beispiel das allgemeine Verfahren bei Versetzungen (HPR) oder Umsetzungen (PR beim Schulamt).

 

Grenzen der Personalratsarbeit

Der Personalrat hat zwar darüber zu wachen, dass bestehende Bestimmungen zum Nutzen der Beschäftigten angewendet werden, er kann bestehende Bestimmungen aber nicht ändern, wie z. B. die Laufbahnverordnung, das Landesbeamtengesetz oder Tarifverträge.

Auf die Entscheidungen, die der Gesetzgeber anderen Mitwirkungsorganen zugewiesen hat (z. B. der Schulkonferenz, Lehrerkonferenz), haben Personalräte in der Regel keine Einflussmöglichkeiten.

Der Personalrat ist auch an die Haushaltsgesetzgebung gebunden, d. h. er muss auf die Einhaltung des Stellenrahmens achten, selbst wenn er diesen für zu gering erachtet oder dringender Fachbedarf nicht gedeckt werden kann. Maßnahmen des Arbeitskampfes sind unzulässig.



Aufgaben des Hauptpersonalrates (HPR)

Der Hauptpersonalrat besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und Beamten des Landes und vertritt die Interessen aller Lehrkräfte des gesamten Landes.

Er trifft sich regelmäßig, um Probleme bzw. eingebrachte Anträge zu besprechen und Beschlüsse zu fassen, die dann vom Vorsitzenden oder vom Vorstand des Personalrats umgesetzt werden. Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit treffen sich die Mitglieder des Hauptpersonalrates und der Staatssekretär regelmäßig, um strittige Angelegenheiten zu besprechen und Informationen auszutauschen.

 

Allgemeine Aufgaben sind:

Bei zahlreichen Maßnahmen der Dienststelle – gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung – hat der Personalrat ein Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrecht.

Wesentliche Betätigungsfelder sind:

  • Maßnahmen, die den innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belangen der Beschäftigten dienen;
  • Überwachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen umgesetzt werden;
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und, falls die berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinwirken;
  • Einstellung und Überprüfung der Eingruppierung;
  • Höher- oder Rückgruppierung;
  • Kündigung;
  • Arbeitszeitregelung;
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden;
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes;
  • Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.

Die Mitbestimmungsrechte kann der HPR nicht nach Gutdünken ausüben. Er muss sich an die Aufgabenstellungen des Gesetzes halten.

Eine wichtige Aufgabe ist die Führung von Stufenverfahren, falls auf der Ebene der Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern keine Einigung zwischen Personalrat und Dienststelle erzielt wurde. Das betrifft u. a. die Felder: Einstellungen, Beförderungen, dienstliche Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen etc.

 

Grenzen des HPR

Bei Fragen zum Dienstbetrieb oder zu sozialen Angelegenheiten, zu Beförderung, Dienstunfähigkeit, Ruhestand entscheidet im Einzelfall der Personalrat beim jeweiligen Schulamt.

Darüber hinaus ist durch das Gesetz festgelegt, dass der Hauptpersonalrat, wie alle Personalräte, eine enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und Verbänden pflegen soll.

Quelle: PersVG des Landes Brandenburg, Internetauftritt des HPR ( www.mbjs.brandenburg.de)



Der Personalrat (PR) bei den Staatlichen Schulämtern

(auch als örtlicher Personalrat bezeichnet)

 

Der Personalrat besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und Beamten im Amtsbereich des jeweiligen Schulamtes und vertritt die Interessen aller Lehrkräfte des gesamten Schulamtsbereichs.

 

Arbeitsweise des Personalrates

Die Mitglieder des Personalrates sind weiterhin als Lehrkräfte, pädagogische Hilfskräfte oder Beschäftigte des Schulamtes tätig und werden nur für die Arbeit im Personalrat freigestellt. Daraus ergibt sich, dass der Personalrat nicht wie eine Behörde arbeiten kann. Seine Aufgaben erledigt der Personalrat

  • in regelmäßigen Sitzungen,
  • in Besprechungen und Verhandlungen mit den Vertreterinnen und Vertretern des staatlichen Schulamtes,
  • durch direkte Kontakte mit den betroffenen Kolleginnen und Kollegen,
  • durch Sprechtage.

 

Aufgaben des Personalrates

Die Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern sind zuständig in Angelegenheiten der Lehrkräfte, die von den Schulämtern entschieden werden. Die Aufgabenfelder des Personalrates gliedern sich in allgemeine Aufgaben und beteiligungspflichtige Angelegenheiten. Allgemeine Aufgaben sind u. a.:

  • darüber zu wachen, dass alle Kolleginnen und Kollegen nach gleichen Grundsätzen behandelt werden,
  • allgemeine Maßnahmen zum Nutzen der Beschäftigten zu beantragen,
  • darüber zu wachen, dass Gesetze, Verordnungen, Dienstvereinbarungen usw. zugunsten der Kolleginnen und Kollegen eingehalten werden,
  • auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten und sich für die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes einzusetzen,
  • Dienstvereinbarungen abzuschließen.

 

Beteiligungspflichtige Maßnahmen sind u. a.:

Das Gesetz unterscheidet Maßnahmen der Mitbestimmung an organisatorischen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten. Der Mitbestimmung unterliegen u. a.:

  • Einstellung, Kündigung,
  • Beförderung, Laufbahnwechsel,
  • Eingruppierung, Rückgruppierung, Höhergruppierung.

 

Der Mitwirkung unterliegen

  • Umsetzung an eine andere Schule,
  • Teilumsetzung (B-Lehrereinsatz),
  • Abmahnung,
  • außerordentliche Kündigung.


Der Lehrerrat (LR)

Der Lehrerrat besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und Beamten der jeweiligen Schule und vertritt die Interessen der Lehrkräfte der Schule.

Lehrerräte sind Personalräte nach dem Personalvertretungsgesetz mit gleichen Rechten und Pflichten, aber mit der Besonderheit, dass Schulen keine eigenständigen Dienststellen bilden.

Lehrerräte sind Vertreter der Lehrkräfte und nicht Erfüllungsgehilfen der Schulleitungen. Lehrerräte müssen in allen personellen Angelegenheiten beteiligt werden, in denen die Schulleitung nach DAÜVV (VV Dienstvorgesetztenübertragung) eigenständig entscheiden kann. Beispiele:

  • Anordnung von Mehrarbeit bis zu 4 Wochen
  • Fortbildungen
  • Dienstreisen und Dienstgänge (mit Einschränkungen)
  • Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung
  • Genehmigung oder Versagen von Nebentätigkeit
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz (Dem Gesundheitsschutz von Lehrkräften wird häufig kaum Beachtung geschenkt, obwohl dies ein Thema ist, das zunehmend an Bedeutung gewinnt, insbesondere die Arbeits- und Lärmbelastung.)

Lehrerräte an selbstständigen Schulen treten in fast allen Angelegenheiten in die Stellung des Personalrates ein. Ausnahmen sind bspw. Eingruppierungen.

 

Grenzen

Bei Vertretung der Lehrkräfte einer Schule muss der Lehrerrat abwägen zwischen den Interessen der Mehrheit der Lehrkräfte und den Interessen einzelner Lehrkräfte. Der Lehrerrat kann nicht entscheiden in Angelegenheiten, die der Dienststelle obliegen oder die durch Gesetze, Tarifverträge und Verordnungen geregelt werden. Die Stellung der Lehrerräte wurde kürzlich durch das Verfassungsgericht Brandenburg gestärkt. Auszug aus dem amtlichen Leitsatz:

  1. Art. 50 der Verfassung des Landes Brandenburg räumt den Beschäftigten ein Grundrecht auf Mitbestimmung ein.
  2. Die Aufteilung der Personalvertretung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten der Schulen auf Personalräte bei den Staatlichen Schulämtern einerseits und Lehrerräte in den Schulen andererseits ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
  3. Mit der Landesverfassung unvereinbar ist, dass das Anhörungsrecht der Lehrerräte nicht in Angelegenheiten des sonstigen pädagogischen Personals gilt.
  4. Ebenfalls verfassungswidrig ist, wenn Lehrerräte nicht auch an den Schulen Personalräten gleichgestellt sind, in denen der Schulleiter nur in anderen als in personellen Angelegenheiten entscheidungsbefugt ist.

Quelle:
VerfGBbg, Urteil vom 15.10.2009 – VfGBbg 9/08 –
 www.verfassungsgericht.brandenburg.de

 

Zusammengestellt von Dagmar Graefe