Berufspolitik
Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 endlich rechtskräftig
Nachdem das neue Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 am 28. September 2011 in 2. Lesung den Brandenburger Landtag passiert hat, ist es nunmehr am 18. Oktober 2011 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht worden. Entsprechend dazu sind die Besoldungstabellen für 2011 und 2012 angepasst worden.
Die Besoldungs- und Versorgungsanpassung beinhaltet im Wesentlichen die zeitliche und wirkungsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses vom März 2011. Es tritt daher rückwirkend zum 01.04.2011 in Kraft.
Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Landes Brandenburg wird die laufende Zahlung der erhöhten Bezüge mit der Bezügezahlung für den Monat November 2011 aufgenommen. Gleichzeitig erfolgt für diesen Personenkreis die Auszahlung der Einmalzahlung für den Monat April 2011 sowie die Besoldungsnachzahlung für den Zeitraum seit dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Den genauen Wortlaut des Gesetzes sowie die offiziellen Besoldungstabellen finden Sie in den anhängenden Dateien.
dbb brandenburg unterstützt Forderung nach Wiedergewährung von Weihnachtsgeld
Nachdem die Bundesregierung am 5. Oktober 2011 die Wiedergewährung der Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) für die Bundesbeamten beschlossen hat, forderten die Justizgewerkschaft und die Gewerkschaft der Strafvollzugsbediensteten in einem Offenen Brief an Ministerpräsident Platzeck ein entsprechendes Gesetz für Brandenburg.
Die Forderung auf Wiederaufnahme der Zahlungen wird vom dbb brandenburg unterstützt.
Die stellv. Landesvorsitzende Christina Adler bekräftigt: “Wir erwarten eine entsprechende Umsetzung für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten in Brandenburg. Wer im föderalen Wettbewerb um gute Arbeitskräfte für den öffentlichen Dienst nicht hinten anstehen will, muss bereit sein, diese angemessen und gerecht zu bezahlen. Die Streichungen der Sonderzahlungen seien da klar das falsche Signal“, so Adler weiter.
Der dbb brandenburg ist der Auffassung, dass es ein ungerechter Zustand ist, dass fortwährend die Berufsgruppe der Beamten und der öffentlichen Dienst insgesamt zu immer neuen Sonderopfern in Millionenhöhe von der Landesregierung angehalten werden.
Die Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg haben in der Vergangenheit bereits mehrfach Sonderopfer erbracht. Die im Jahr 2010 von der Landesregierung beschlossene Nichterneuerung der 2009 ausgelaufenen Regelung zur Sonderzahlung ist da nur ein Beispiel. Erinnert sei auch an die um 1,4 Prozent geringere Besoldungsanpassung in der Einkommensrunde 2007.
(Quelle: Infoversand des dbb brandenburg vom 07.10.2011)
Stand der Übernahme des Tarifergebnisses 2011 auf die Beamtinnen und Beamten
(dbb) Landesleitung und Vertreter der Mitgliedsgewerkschaften des dbb brandenburg haben sich am 18. August 2011 in Potsdam zu einem ersten „Beamtenpolitischem Gespräch“ mit den für beamtenpolitische Fragen zuständigen Vertretern des Innenministeriums mit Minister Dietmar Woidke an der Spitze getroffen.
Der dbb-Landesvorsitzende Heinz-Egon Müller wies auf die Bedeutung des öffentlichen Dienstes hin und kritisierte, die Beamten hätten aufgrund der Personalbedarfsplanung bis 2019 „mehr und mehr das Gefühl, von der Landesregierung nur als reiner Kostenfaktor betrachtet zu werden“. Auch die Verzögerung bei der Übernahme des Tarifergebnisses, die Abschaffung der Sonderzahlung und die im Entwurf zum brandenburgischen Besoldungsgesetz vorgesehene Wiedereinführung einer „Buschzulage“ wirkten sich nicht positiv auf die allgemeine Stimmung unter den Beamtinnen und Beamten im Land aus, machte Müller deutlich.
Woidke betonte, eine funktionierende Verwaltung sei die Basis für das öffentliche Leben. Die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Tarifergebnisses auf die Landesbeamten sei auch im Vergleich zu andern Bundesländern als Erfolg zu werten. Für Ende September kündigte der Minister eine Beratung von Staatssekretären und Gewerkschaftsspitzen zu den Schwerpunktthemen Altersteilzeit und Sonderzahlung an. Weitere Diskussionspunkte waren die im Koalitionsvertrag festgelegte Anhebung der Pensionsaltersgrenze bis 2019, die in der Tarifeinigung vom 10. März 2011 vereinbarte Möglichkeit einer Altersteilzeitregelung und die Personalbedarfsplanung bis 2019.
(Quelle: dbb-aktuell Nr. 33/2011 vom 25.08.2011)
Nachbemerkung von H. Stäker, Vizepräsident des BPV:
Am 31.08.2011 wurde in der ersten Landtagssitzung nach der Sommerpause das Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (BbgBVAnpG 2011/2012) in erster Lesung beraten.
Es wurde an den Ausschuss für Haushalt und Verwaltung überwiesen. Die 2. Lesung erfolgt dann voraussichtlich in einer der nächsten Landtagssitzungen. Danach müssen noch die Durchführungsbestimmungen durch das Ministerium für Finanzen erlassen und umgesetzt werden. Es ist daher damit zu rechnen, dass die Nachzahlung der Dienstbezüge sowie die Einmalzahlung erst mit dem Dezembergehalt ausgezahlt werden.
Verwechseln Sie dann bitte diese Zahlung nicht mit der Sonderzahlung, diese wurde ersatzlos gestrichen.
Hier finden Sie den Wortlaut des Gesetzentwurfes:
Entwurf zum Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012
(BbgBVAnpG 2011/2012)
Umsetzung und TV-Umbau
Kurze Erläuterungen zu einem brisanten Problem,
von Hartmut Stäker, Vizepräsident des BPV und Mitglied des Personalrates beim Staatlichen Schulamt Wünsdorf
Alljährlich kommt bei der Vorbereitung des bevorstehenden neuen Schuljahres der Moment, an dem sich das sogenannte „Personalkarussell“ dreht. Die vom Schulamt anvisierten Um- und Versetzungen stehen im Personalrat auf der Tagesordnung. Für mich als langjähriges Personalratsmitglied eigentlich kein neues Prozedere. Da die Entscheidungen für viele der betroffenen KollegInnen jedoch als schicksalhaft angesehen werden, sind auch alle Personalratsmitglieder emotional aufgewühlt, insbesondere, wenn es KollegInnen der eigenen Schule betrifft.
Da die meisten Umsetzungen, die gegen den Willen der KolegInnen vollzogen werden, durch Lehrerüberhang an den Schulen verursacht werden, vergleicht man diese mit den notwendigen Um- und Versetzungen, wie sie bei Dienststellen der Kommunal- und Landesverwaltung im Falle der Umstrukturierung auftreten. Da Brandenburg für diese Zwecke einen Tarifvertrag Umbau abgeschlossen hat, wendet man die darin enthaltenen Regelungen auch im Schuldienst sowohl auf Tarifbeschäftigte, als auch auf die Beamten gleichermaßen an.
Ziel ist es, die Emotionen aus dem Prozess zu nehmen und eine möglichst gerechte Entscheidung zu treffen. So sind zum Abbau des Lehrerüberhanges in dem Tarifvertrag drei Grundprinzipien vereinbart:
Die Entscheidung trifft die Dienststelle. Das ist in unserem Falle nicht die Schulleitung, sondern das Staatliche Schulamt.
Freiwilligkeit geht vor! Umsetzungsanträge sind also auf deren Realisierbarkeit zu prüfen.
Ist der Lehrerüberhang dadurch nicht abgebaut, ist eine Sozialauswahl zu treffen. Dazu ist die Belegschaft in vergleichbare Gruppen zu teilen (z.B. Art der Abschlüsse oder Lehrbefähigungen in den Fächerkombinationen) und der Stellenüberhang auf diese Gruppen aufzuteilen. Die Sozialauswahl erfolgt nach dem Kündigungsschutzgesetz unter Heranziehung von Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Familienstand und eventueller Schwerbehinderung.
Zusätzlich zu diesen Sozialdaten sind Aspekte der Personalentwicklung zu berücksichtigen. Dies sind z.B. Funktionen, die Einbindung in schulische Projekte oder für die Schule wichtige Zertifizierungen.
Näheres zur Umsetzung des TV-Umbau können Sie auch den Rundschreiben 05/10 und 06/10 des MBJS entnehmen.
(Siehe http://www.schulaemter.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb2.c.436687.de)
Dass das Engagement für die Schule, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Kollegen bei der Entscheidungsfindung nicht herangezogen wird, wird von allen Beteiligten, also auch vom Personalrat, kritisiert. Dies ist aber damit erklärbar, dass es für diese Eigenschaften keine objektiven Bewertungskriterien gibt und auch in nächster Zukunft nicht geben wird.
Für alle zufriedenstellend lösbar wäre das Problem nur, wenn vom MBJS ausreichend Stellen zur Verfügung gestellt werden würden. Da sich der Stellenrahmen jedoch an den Schülerzahlen orientiert, ist bei zurückgehenden Schülerzahlen immer mit Lehrerüberhang zu rechnen. Dieser zieht dann Um- und Versetzungen nach sich.
Da sich die Landesregierung das Korsett des Sparzwanges selbst auferlegt hat (im angelaufenen Schuljahr sind im Bereich des MBJS 27 Millionen Euro einzusparen), werden auch bisherige Spielräume innerhalb der vorhandenen Personaldecke kleiner. Dies wirkt sich auf das dargestellte Problem noch verschärfend aus.
Erst stabile oder besser wachsende Schülerzahlen werden uns in Zukunft vor solchen Umsetzungsmaßnahmen bewahren. Wie wir uns jedoch diese dazu notwendigen Schüler „backen“ sollen, kann uns weder das MBJS noch das Schulamt genauer beschreiben.
Wir bedauern die Kollegen, die dieser Schicksalsschlag so hart getroffen hat und hoffen, dass sie an ihrer neuen Schule möglichst gut und schnell Fuß fassen, damit sie bald wieder Freude an ihrer pädagogischen Arbeit haben.
Berlin, 07.07.2011
Rechtsgutachten zur Gleichwertigkeit der Lehrerarbeit vorgestellt
VBE startet Initiative gegen soziales Ranking im Lehrerberuf
Als „überkommenes Kastendenken“ bewertete VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann heute gegenüber der Presse, „die Wertigkeit der Lehrerarbeit im Dienst-, Besoldungs- und Tarifrecht wie in der Kaiserzeit an der Schuhgröße der Schülerinnen und Schüler zu orientieren“. „Der VBE fordert die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Lehrerarbeit“, so Beckmann. Er gab bekannt, dass der VBE unter dem Motto „Mehr Gerechtigkeit wa(a)gen“ eine Initiative gegen das soziale Ranking im Lehrerberuf startet. „Wir fordern alle, die politische Verantwortung für Bildung und Erziehung in Deutschland tragen, und insbesondere die Landesgesetzgeber zum Handeln auf“, bekräftigte der VBE-Bundesvorsitzende.
Weder die Lehrerausbildung noch der schulische Bildungs- und Erziehungsauftrag, die bisher als Argumente dienten, würden die praktizierte Ungleichheit heute noch rechtfertigen. „Lehrerarbeit in den unterschiedlichen Schulstufen ist nicht gleichartig, aber gleichwertig“, unterstrich Beckmann. Unter Verweis auf das Gutachten „Gleiche Lehrerbesoldung als Verfassungsauftrag“ des Bielefelder Rechtsexperten Prof. Dr. Christoph Gusy im Auftrag des VBE sagte Beckmann weiter: „Für die Fortführung der bisherigen Besoldungshierarchie im Lehrerberuf enthält das Grundgesetz keine zwingenden Gründe. Wer Lehrämter weiterhin ungleich behandeln will, muss diese Ungleichheit begründen können.“ Doch laut Gutachten würden in der Lehrerausbildung für alle Lehrämter die gemeinsamen Schnittmengen überwiegen und der schulische Auftrag habe sich zum umfassenden Bildungsund Erziehungsauftrag für alle Schulstufen gewandelt.
Beckmann rief die Länder auf, sie könnten nun beweisen, wer am besten die Gleichstellung der Lehrerinnen und Lehrer in die Tat umsetze. „Einen föderalen Wettbewerb in diesem Sinne unterstützt der VBE. Die Länder haben seit der Föderalismusreform 2006 den Hut für das Dienst-, Besoldungs- und Tarifrecht auf und wollen den Wettbewerb.“ Beckmann empfahl das gründliche Studium des Gutachtens. Es führe geschichtliche Zusammenhänge, Schulentwicklungen, dienstrechtliche Tatbestände und juristische Entscheidungen zusammen.
Beckmann betonte: „Der VBE weiß die Mehrheit der deutschen Bevölkerung hinter sich. 71 Prozent der Bundesbürger lehnen laut forsa-Umfrage vom November 2009 im Auftrag des VBE eine unterschiedliche Bezahlung der Lehrer nach Schulformen ab. Das Denken der Bundesbürger ist deutlich moderner als die Politik.“
(Quelle: Pressedienst 25/11 des VBE)
Häusliches Arbeitszimmer – Wer bekommt etwas?
Von Hartmut Stäker, Vizepräsident des BPV
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird die bis 2006 geltende Regelung zur Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers wieder hergestellt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2010 entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, als die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen (Az.: 2 BvL 13/09). Dies erfolgt nun mit dem Jahressteuergesetz 2010, indem die bis Ende 2006 geltende Rechtslage wieder hergestellt wird.
Der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten für das heimische Büro wird bis zu 1.250 Euro im Jahr zugelassen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Von der Änderung profitieren u. a. Lehrer, weil ihnen beispielsweise für Nacharbeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Da das Jahressteuergesetz 2010 nicht über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgeht, entfällt ansonsten der Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben weiterhin, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar zu mehr als der Hälfte der gesamten Tätigkeit beruflich genutzt wird, es aber nicht den qualitativen Schwerpunkt darstellt. Dies betrifft vor allem Schulleiter und deren Stellvertreter.
Die gesetzliche Verbesserung lässt sich generell für die anstehende Einkommensteuererklärung 2010 nutzen und in den meisten Fällen auch für den Veranlagungszeitraum 2009. Die Finanzbehörden hatten die Einkommensteuerbescheide hinsichtlich dieses Punktes wegen eines BMF-Schreibens vom April 2009 für vorläufig zu erklären, so dass sie in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer regelmäßig nicht bestandskräftig geworden sind.
Ob es darüber hinaus eine Rückzahlung für die Jahre 2007 und 2008 gibt, hängt davon ab, ob die betreffenden Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden sind.
Dies trifft zu, wenn im Steuerbescheid für 2008 unter Erläuterungen zur Festsetzung folgender Text zu finden ist:
„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 – angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der Absetzbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) vorläufig.“
Im Steuerbescheid von 2007 muss dieser Text zu lesen sein:
„Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig hinsichtlich
Der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)“
Weitere Änderungs- und damit Erstattungsmöglichkeiten bestehen, wenn überhaupt noch keine Steuerbescheide ergangen sind, weil entweder noch keine Erklärung abgegeben wurde oder die Erklärung noch nicht bearbeitet worden ist.
(Quelle: dbb-Info 65/2010)
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zum Streik von Beamten
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte in einer Disziplinarsache zu entscheiden, bei der einer beamteten Lehrerin wegen der Teilnahme an einem Warnstreik eine Geldbuße auferlegt worden war. Mit Urteil vom 15.12. 2010 (Az.: 31 K 3904/10.O) hat die Kammer die Disziplinarverfügung unter Berufung auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgehoben. Die Entscheidung steht nach Auffassung des dbb in grundlegendem Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG.
Gegenstand des Verfahrens war eine Disziplinarverfügung, bei der einer beamteten Lehrerin wegen der Teilnahme an einem Warnstreik eine Geldbuße von 1 500 Euro auferlegt wurde. Die Kammer bestätigt in Ihrem noch nicht vorliegenden Urteil im Grundsatz das Vorliegen eines Disziplinarvergehens, weil das Streikverbot für Beamte zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Sie beruft sich jedoch darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte disziplinarrechtliche Maßnahmen für bestimmte Berufsgruppen, hier Lehrer, wegen der Teilnahme an Streiks als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bewertet habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Berufung zugelassen.
Der dbb geht davon aus, dass die Entscheidung im weiteren Instanzenzug aufgehoben wird, weil sie die besondere Verankerung des Berufsbeamtentums nicht berücksichtigt.
Der dbb Bundesvorsitzende hat hierzu festgestellt: "Wir erwarten von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, dass sie gegen diese Entscheidung Berufung einlegt. Die Richter des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts haben den Artikel 33 GG völlig außer Acht gelassen. Ein sinnvolles Berufsbeamtentum gibt es nur ohne Streikrecht und nur so sichern wir die flächendeckende und kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates. Wir wollen jedenfalls nicht, dass Schulen bestreikt werden. Das verletzt gleichzeitig das Schülerrecht auf Bildung und das Elternrecht auf verlässliche Betreuung der Kinder."
Das Streikverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer der Kernbestandteile der in Art. 33 Abs.5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze Berufsbeamtentums“. Es genießt daher rechtlich Verfassungsrang. Das Streikverbot ist gleichzeitig aber auch in seiner Stabilitätsfunktion einer der tragenden Säulen für die Legitimation des besonderen Dienstverhältnisses.
Hieran ändert die Europäische Menschenrechtskonvention nichts: Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren Entscheidungen, etwa im Beschluss des zweiten Senates vom 14.10.2004 – 2 BvR1481/04 – festgestellt, dass die Konvention in der deutschen Rechtsordnung im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht und damit unter der Ebene der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht hat weiterhin festgestellt, dass bei der Einbeziehung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen ist, ob es sich bei dem einschlägigen nationalen Regeln um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handele, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will. Genau dies ist im Zusammenspiel von Art. 33 Abs. 5 GG und der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG der Fall.
Im Übrigen ist das Beamtenverhältnis nicht teilbar: Man ist Beamter oder nicht: Welche Auf-gaben wahrgenommen werden, ist für die mit diesem Status verbundenen Rechte und Pflichten unerheblich. Ein „Beamtenrecht zweiter Klasse“ mit geminderten Pflichten für bestimmte Berufsgruppen, etwa Lehrer, wäre mit dem Grundgesetz unvereinbar.
(Quelle: dbb-Info Nr. 67/2010 vom 16.12.2010)
Entwurf des MBJS zum Lehrkräfteeinsatz abgelehnt
Von Hartmut Stäker, Vizepräsident des BPV
Im Juli 2010, also mit Beginn der Sommerferien, rief das MBJS die Spitzen der Lehrergewerkschaften in Brandenburg zu mehreren Gesprächen zusammen. Ziel dieser Gespräche war es, eine „Vereinbarung zu grundlegenden Fragen des Lehrkräfteeinsatzes in den nächsten Schuljahren“ mit den Lehrergewerkschaften auszuhandeln. In der Zeitschiene war vorgesehen, dass die Vereinbarung bereits am Ende der Ferien, genauer am 27.08.2010, paraphiert wird.
Inhalt dieser angestrebten Vereinbarung sind solche Maßnahmen:
- Einstellungen in den Schuldienst - dort, wo Lehrkräfte benötigt werden
- Versetzungen - dort, wo Lehrkräfteüberhang herrscht
- Rückversetzungen - dort, wo nach unserer Auffassung unrechtmäßige Versetzungen in den Vorjahren stattgefunden haben
- Festschreibung der Pflichtstundenregelung bei gleichzeitiger Flexibilisierung – Lehrer sollen über einen Zeitraum von Schul- bzw. Schulhalbjahren in einer Bandbreite von +/- zwei LWS die Pflichtstundenzahl über- bzw. unterschreiten können. Diese „angesparten“ Mehr- bzw. Minusstunden sollen dann innerhalb des folgenden Schuljahres oder –halbjahres wieder ausgeglichen werden.
- Reduzierung von Arbeitsbelastungen mithilfe einer Arbeitsgruppe, die Vorschläge dazu erarbeitet
Lange und intensiv haben die Mitglieder des Landesvorstandes des Brandenburgischen Pädagogen-Verbandes den Entwurf „Verständigung zum Lehrereinsatz in den nächsten Schuljahren zwischen dem MBJS und den Gewerkschaften und Verbänden“ diskutiert. Dabei sind wir zu der Auffassung gekommen, dass wir diesen Entwurf nicht mittragen können.
Grund für diese Ablehnung ist, dass die im Entwurf formulierten Punkte keineswegs auf die Forderungen eingehen, die die Kolleginnen und Kollegen in der letzten Personalversammlung von Cottbus formuliert haben.
- Der Entwurf verlangt vom MBJS nicht, dass die anvisierten 1200 Einstellungen so schnell wie möglich vollzogen werden müssen. Das jedoch fordern wir.
- Ebenso ist dem Entwurf nicht zu entnehmen, dass der Minister auf Versetzungen von Lehrkräften gegen ihren Willen aus den sogenannten Überhangschulämtern definitiv verzichtet. Die Erklärung der Absicht ist zu unverbindlich und reicht uns nicht aus.
- Im Punkt 3 Rückversetzungen ist im Entwurf formuliert, „dass ein Unterrichtsbedarf, der sich nicht im Rahmen des Einstellungskorridors decken lässt, durch eine Rückkehr von vormals Versetzten gedeckt wird, wenn im Übrigen die fachlichen Voraussetzungen gegeben sind.“ Dies bedeutet: Einstellungskorridor kommt vor Rückversetzung. Wir verlangen jedoch eine Umkehrung des Prinzips.
Die vom MBJS in diesem Zusammenhang geforderte Rücknahme von Klagen widerspricht außerdem dem individuellen Recht auf Beschwerde. Solch eine Nötigung können wir nicht unterzeichnen. - Die Festschreibung der Pflichtstundenregelung bei gleichzeitiger Flexibilisierung ist aus Sicht des Brandenburgischen Pädagogen-Verbandes in der vorgelegten Form nicht tragbar. Die Regelungen des Rundschreibens 30/00 bieten schon heute sehr gute Möglichkeiten, flexibel auf Bedarfe, die kurzfristig anfallen zu reagieren. Das Prinzip der Freiwilligkeit vonseiten des betroffenen Kollegen, das im Rundschreiben gewährleistet ist, wird in der Entwurfsfassung jedoch abgeschafft. Hier kann die Flexibilisierung vom Schulleiter angeordnet werden.
Auch die Beteiligung der Lehrerräte wird im Entwurf ausgeblendet.
Der politische Wille, die Pflichtstundenzahl der Kolleginnen und Kollegen in der laufenden Legislaturperiode nicht erhöhen zu wollen, muss durch eine Festschreibung auch umgesetzt werden.
Es sei daran erinnert, dass Mitte der 90-er Jahre die Pflichtstundenerhöhung von 25 auf 26 Unterrichtsstunden pro Woche für die Kolleginnen und Kollegen der Sekundarstufen I und II ursprünglich nur für drei Jahre vorgesehen war. Diese Erhöhung ist bis heute nicht zurückgenommen, was jedwede Absichtserklärung des Ministeriums unglaubwürdig erscheinen lässt.
Reduzierung von Arbeitsbelastungen war eine der Forderungen des Brandenburgischen Pädagogen-Verbandes, wie sie im Rahmen der Landtagswahl 2009 als Wahlprüfsteine jeder demokratischen Partei, welche im heutigen Landtag vertreten ist, zugegangen ist. Der Minister ist Mitglied einer dieser Parteien und des Landtages. Bis heute jedoch gab es seitens des MBJS keine Reaktionen auf diese Forderung und alle anderen Forderungen.
Staatssekretär Jungkamp ist ein Brief mit diesem Inhalt zugegangen. In einer ersten Antwort vom 6. Oktober schilderte er seine Verwunderung darüber, dass vom BPV nicht nur zu den noch strittigen Punkten des Vereinbarungsentwurfes, „sondern darüber hinaus zu weiteren bisher einvernehmlich erörterten Sachverhalten abweichende Positionen vertreten werden.“ Er kam gar nicht auf die Idee, dass die Lehrerinnen und Lehrer in den Sommerferien vielleicht Urlaub haben und der Konsens, den er in den Gesprächen mit den Vorsitzenden der Gewerkschaften und Verbände bereits erarbeitet hatte, noch lange nicht mit den Mitgliedern diskutiert und abgestimmt ist.
In dem Brief haben wir unsere Forderungen aufgemacht. Nun ist es notwendig herauszufinden, inwieweit überhaupt eine Vereinbarung zum Lehrereinsatz in den nächsten Jahren nötig und möglich ist. Dann werden wir, Gesprächsbereitschaft beim MBJS vorausgesetzt, erneut verhandeln.
Entgeltordnung Lehrkräfte – Liebermann:
"Vor uns liegt noch ein langer Weg"
(dbb) Nach der sechsten Runde der Verhandlungen zu einer Entgeltordnung Lehrkräfte am 14. Oktober 2010 in Berlin bilanzierte dbb-Verhandlungsführer Helmut Liebermann: "Die schlechte Nachricht ist: Bis zu einer tariflichen Regelung einer Entgeltordnung für Lehrkräfte ist es noch ein sehr, sehr langer Weg. Die gute Nachricht aber ist, dass beide Seiten, Gewerkschaften und Arbeitgeber, weiterhin bereit sind, auf dem Verhandlungsweg nach tragfähigen Kompromisslösungen zu suchen." Mit dieser Bemerkung zielte Liebermann auf die Einrichtung einer Sondierungskommission ab, deren Aufgabe ist, bis zur Einkommensrunde 2011 ein einigungsfähiges Papier vorzulegen.
Die Kommission wird Anfang November 2010 ihre Arbeit aufnehmen. Die Verhandlungskommission der dbb tarifunion, der Mitglieder aus allen Lehrergewerkschaften des dbb angehören, hat sich für ein solches Vorgehen ausgesprochen, um Möglichkeiten und Probleme auf dem Weg zu einer tariflichen Regelung der Eingruppierung für Lehrkräfte zu konkretisieren.
(Quelle: dbb aktuell Nr. 41/2010)
Rund fünf Millionen Euro Besoldungsnachzahlung für ca. 200 „Teilzeitbeamte“
Von Hartmut Stäker, Vizepräsident des BPV und
Bärbel Krüger, Leiterin der Rechtsschutzstelle des BPV
Kurz vor den Sommerferien 2010 ging ein großes Aufatmen durch die Reihen der Brandenburger Lehrerinnen und Lehrer: Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 27.05.2010 ein Urteil zur Teilzeitverbeamtung gefällt – endlich. Nach über zehn Jahren Rechtsstreit wurde den über 7500 von 1998 bis 2004 in Teilzeit verbeamteten Kolleginnen und Kollegen endlich höchstrichterlich bescheinigt, dass sie „richtige“ Beamte sind. Manche ließen die Sektkorken knallen. Denn dieser Ausgang des Rechtsstreits war gar nicht so selbstverständlich.
Abgesehen von etwa 200 hartnäckigen Lehrerinnen und Lehrern hatten viele in der Ungewissheit des bevorstehenden Urteils und zur persönlichen Absicherung des Beamtenstatus das Angebot des MBJS angenommen und auf eventuelle besoldungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche aus den vergangenen „Beamtenjahren“ verzichtet.
Doch nach einigem Nachdenken verrauchte bei diesen Kolleginnen und Kollegen schnell die Siegeseuphorie. Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte am 17.06.2010 geurteilt: „Den Teilzeitverbeamteten stehen rückwirkend auch die vollen Bezüge und die vollen Versorgungsanwartschaften zu.“
Laut Aussagen von Ministeriumssprecher Stephan Breiding kosten diese Ansprüche dem Land rund fünf Millionen Euro. Dies ist eine hohe Summe, obwohl nur etwa 200 hartnäckige Kolleginnen und Kollegen nicht auf diese Ansprüche verzichtet haben.
Es ist keinem zu verdenken, wenn er von diesem Kuchen auch ein Stück abhaben will. Mit entsprechenden Anfragen, inwieweit die verzichteten Ansprüche wieder aufleben können, haben sich daher mehrere Betroffene an Bärbel Krüger, die Leiterin der Rechtschutzstelle des BPV, gewandt.
Sie hat sich daher an den Anwalt des dbb-Dienstleistungszentrums gewandt, um auf diese Frage eine fachmännische Antwort zu bekommen. Hier nun der Brief, mit dem Frau Krüger die fragenden Kolleginnen und Kollegen informiert:
Liebe Mitglieder,
es gibt endlich Klarheit für alle Lehrerinnen und Lehrer, die in Teilzeit verbeamtet wurden. Sie haben alle den Status eines Beamten. Gern möchte ich Sie über ein Schreiben informieren, dass ich auf Anfrage im Dienstleistungszentrum des dbb von Herrn Worgitzki, Anwalt beim dbb zu den Urteilen des BVG erhalten habe. Herr Worgitzki schrieb:
„Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat am 27.05.2010 entschieden, dass ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz („in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit“) in einer Ernennungsurkunde die Ernennung zum Beamten nicht unwirksam macht.“
Das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertraten 2008 noch die Auffassung, dass dieser Zusatz dazu führt, dass keine wirksame Ernennung zum Beamten vorliegen soll, weil die Ernennungsurkunden Formfehler aufwiesen. Das BVG urteilte nicht so.
Das BVG hat am 17.06.2010 in den geführten Revisionsverfahren in Fortführung seiner Entscheidung vom 27.05.2010 über die Frage der Nachzahlungen entschieden. Herr Worgitzki berichtete, dass das Gericht feststellte, dass der Dienstherr durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten nicht kürzen kann. Herr Worgitzki schrieb: „ Bei der Aufhebung der Teilzeitanordnung kann die unfreiwillig teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkraft die rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines Vollzeitbeschäftigten und die versorgungsrechtliche Gleichstellung beanspruchen.“
Diese Nachzahlung kommt aber grundsätzlich nur für diejenigen in Betracht, die sich noch in einem offenen Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen ihre Teilzeitbeschäftigung befinden.
Lehrkräfte, die sich zur eigenen Absicherung auf den vom Land Brandenburg vorgeschlagenen Vergleich eingelassen haben bzw. im August 2009 die Erklärung des Landes Brandenburg angenommen haben, können keine weiteren Ansprüche geltend machen. Bestandteil des Vergleiches und der Erklärung, mit dem das Land die Sicherheit des Beamtenstatus auch im Fall einer negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugesichert hatte, war die Gegenleistung, auf eventuell nachzuzahlende Besoldungs- bzw. Versorgungsansprüche zu verzichten.
Viele unserer Kolleginnen und Kollegen haben sich entschieden, die sichere Variante zu wählen, um den Status des Beamten zu behalten. Es war sehr ungewiss, wie das Gericht entscheiden wird.
Die Urteile des BVG sind inzwischen mit vollständigen Gründen veröffentlicht. Im Gespräch mit Herrn Worgitzki wurde mir mitgeteilt, dass die Lehrkräfte, die die Vereinbarung des MBJS im August 2009 angenommen haben, es schwer haben werden, ihre Rechte durchzusetzen. Das bedeutet im Einzelnen, dass sie sich den Status eines Beamten mit der Vereinbarung gesichert haben, aber gleichzeitig erklärt haben, dass sie keine Ansprüche hinsichtlich Besoldung und Versorgung stellen werden. Da sich die Ansprüche auf Versorgung eines Beamten an die Bezüge eines Beamten orientieren, kann auch nicht allein auf Anerkennung von Versorgungsansprüchen abgestellt werden.
Ein Beamter sollte aber auch wissen, dass er seine Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn nur durchsetzen kann, wenn er einen Antrag stellt. Ob einem Antrag auf Nachzahlung der entgangenen Besoldung und dem daraus entgangen Versorgungsanspruch stattgegeben wird, kann ich nicht einschätzen.
Für eventuelle Nachfragen können Sie sich gern an die Rechtsschutzstelle des BPV wenden. Ich werde Ihre Anfragen an das Dienstleistungszentrum des dbb nach Berlin weiterleiten.
Bärbel Krüger
Leiterin der Rechtsschutzstelle des BPV
Weitere Erläuterungen zu diesem Thema gibt der Anwalt des dbb-Dienstleistungszentrums Ost Herr Worgitzki im folgenden Schreiben:
Information zum Teilzeitbeamtenurteil vom 16.09.2010
Mitgliederinformation
Teilzeitbeamte sind Beamte!
Haben Sie auch Anspruch auf Besoldungsnachzahlung und versorgungsrechtlicher Anerkennung der Differenz zur Vollzeit?
Es antwortet Bärbel Krüger, Leiterin der Rechtsstelle des BPV
Liebe Mitglieder,
es gibt endlich Klarheit für alle Lehrerinnen und Lehrer, die in Teilzeit verbeamtet wurden. Sie haben alle den Status eines Beamten. Gern möchte ich Sie über ein Schreiben informieren, dass ich auf Anfrage im Dienstleistungszentrum des dbb von Herrn Worgitzki, Anwalt beim dbb zu den Urteilen des BVG erhalten habe. Herr Worgitzki schrieb:
„Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) hat am 27.05.2010 entschieden, dass ein sich auf den Beschäftigungsumfang beziehender Zusatz („in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von 2/3 der regelmäßigen Arbeitszeit“) in einer Ernennungsurkunde die Ernennung zum Beamten nicht unwirksam macht. „
Das Verwaltungsgericht Potsdam und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vertraten 2008 noch die Auffassung, dass dieser Zusatz dazu führt, dass keine wirksame Ernennung zum Beamten vorliegen soll, weil die Ernennungsurkunden Formfehler aufwiesen. Das BVG urteilte nicht so.
Das BVG hat am 17.06.2010 in den geführten Revisionsverfahren in Fortführung seiner Entscheidung vom 27.05.2010 über die Frage der Nachzahlungen entschieden. Herr Worgitzki berichtete, dass das Gericht feststellte, dass der Dienstherr durch rechtswidrige Anordnung von Teilzeit die gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche eines Beamten nicht kürzen kann. Herr Worgitzki schrieb: „ Bei der Aufhebung der Teilzeitanordnung kann die unfreiwillig teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkraft die rückwirkende Nachzahlung der Besoldungsdifferenz zu den Bezügen eines Vollzeitbeschäftigten und die versorgungsrechtliche Gleichstellung beanspruchen. „
Diese Nachzahlung kommt aber grundsätzlich nur für diejenigen in Betracht, die sich noch in einem offenen Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen ihre Teilzeitbeschäftigung befinden.
Lehrkräfte, die sich zur eigenen Absicherung auf den vom Land Brandenburg vorgeschlagenen Vergleich eingelassen haben bzw. im August 2009 die Erklärung des Landes Brandenburg angenommen haben, können keine weiteren Ansprüche geltend machen. Bestandteil des Vergleiches und der Erklärung, mit dem das Land die Sicherheit des Beamtenstatus auch im Fall einer negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugesichert hatte, war die Gegenleistung, auf eventuell nachzuzahlende Besoldungs- bzw. Versorgungsansprüche zu verzichten.
Viele unserer Kolleginnen und Kollegen haben sich entschieden, die sichere Variante zu wählen, um den Status des Beamten zu behalten. Es war sehr ungewiss, wie das Gericht entscheiden wird.
Ob es möglich ist, nachträglich eine Geltendmachung durchzusetzen, um zumindest eine versorgungsrechtliche Gleichstellung zu beanspruchen, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend gesagt werden, teilte mir der Anwalt mit. Dazu ist es notwendig, dass die Urteile des BVG mit vollständigen Gründen veröffentlicht werden und somit die die Rechtslage erneut geprüft werden kann.
Es kann einige Monate dauern, bis die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils vorliegen.
Sobald es neue Erkenntnisse zu den Entscheidungsgründen gibt, werde ich von Herrn Worgitzki darüber in Kenntnis gesetzt und kann die Informationen an Sie weiterleiten.
Bärbel Krüger
(Leiterin der Rechtsschutzstelle des BPV)

dbb begrüßt Urteil zur Tarifeinheit
(dbb) Der dbb beamtenbund und tarifunion hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifeinheit begrüßt. „Wer Tarifautonomie will, muss gewerkschaftliche Pluralität zulassen“, erklärte der gewerkschaftliche Dachverband am 24. Juni 2010. „Der dbb steht für diese gewerkschaftliche Pluralität.“ Die Koalitionsfreiheit des Artikels 9 Absatz 3 im Grundgesetz dürfe daher nicht eingeschränkt werden. „Durch die neue Rechtsprechung wird diesem Anliegen Rechnung getragen“, so der dbb.
„Grundsätzlich müssen allen Gewerkschaften ihre verfassungsmäßigen Rechte eingeräumt werden, es darf kein Diktat einer ‚Mehrheitsgewerkschaft‘ geben. Zwar sollten tarifliche Regelungen einen möglichst umfassenden Regelungsbereich haben, für spezielle Bereiche kann aber durchaus der Bedarf nach speziellen Regelungen bestehen.
Die Rechtsprechung trägt der Weiterentwicklung der Tariflandschaft Rechnung. Sicher bringt gewerkschaftliche Pluralität immer auch Spannungsfelder zwischen den jeweiligen Einzelinteressen mit sich. Es obliegt jedoch den Sozialpartnern vor Ort, jeweils eine soziale Ausgewogenheit zwischen den unterschiedlichen Beschäftigtengruppen zu erreichen. Dass gewerkschaftliche Durchsetzungskraft hierbei eine nicht unwesentliche Rolle spielt, liegt in der Natur der Tarifautonomie.
Der dbb wird die Konsequenzen, die sich aus diesem Urteil ergeben, in seinen Gremien ausführlich diskutieren. Es erscheint jedoch nicht zielführend und im Sinne dieser Rechtsprechung zu sein, die jetzt gestärkte Pluralität durch vorschnelle Änderungen im Tarifvertragsgesetz zu unterlaufen. Es ist vielmehr Aufgabe der Tarifpartner, sich dieser Stärkung des Pluralitätsgedankens zu stellen, der auch einer immer weiter ausdifferenzierten Arbeitswelt und der Vielfalt der Interessen der Beschäftigten entspricht.
Das gilt für den öffentlichen Dienst in besonderer Weise“, erklärte der dbb.
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte sich am 23. Juni 2010 der vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten Rechtsauffassung zur Tarifeinheit angeschlossen. Das bedeutet, dass zukünftig der Grundsatz „ein Betrieb, ein Tarifvertrag“ nicht mehr gilt. Es steht den vor Ort organisierenden Gewerkschaften künftig frei, konkurrierende Tarifverträge in einem Betrieb zu vereinbaren. In diesem Sinne schafft diese Entscheidung für die Tarifpartner eine Option für mehr Pluralität. Dort, wo diese Pluralität von den Gewerkschaften einvernehmlich nicht angestrebt wird, ändert sich am bisherigen Status nichts.
(01/26/10)
(Quelle: dbb-aktuell Nr. 26 vom 30.06.2010)
FORSA-Meinungsumfrage im Auftrag des VBE
Klare Mehrheit gegen unterschiedliche Lehrerbezahlung
71 Prozent der Bundesbürger sind gegen eine unterschiedliche Bezahlung der Lehrer nach Schularten. Das ist das Ergebnis einer aktuellen bundesweiten FORSA-Umfrage im Auftrag des VBE.
VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann erklärte dazu auf der am 14.11.2009 in Berlin stattfindenden Bundesversammlung des VBE: „Dass sich drei Viertel aller 18- bis 44-jährigen Bürger dafür aussprechen, Grundschullehrer den Lehrern an weiterführenden Schulen gleichzustellen, zeigt, dass in der Bundesrepublik eine klare Mehrheit altes Ständedenken ablehnt. Die demokratische Idee von der Gleichwertigkeit der Lehrerarbeit wird also längst von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt.
Selbst unter unionsorientierten Bürgern, sowie über 60-Jährigen sprechen sich zwei Drittel für eine Gleichstellung der Grundschulkollegen in Ausbildung und Bezahlung aus. Das Denken der Bundesbürger ist damit deutlich moderner als das der Politik. Das Abstandsdenken ist passee.“
„Wir erwarten“, betont Beckmann, „dass die Politik endlich die Zeichen der Moderne umsetzt und sich dem tatsächlichen Anspruch ihrer Wähler stellt.“ Die Länder hätten durch die Föderalismusreform den Hut für Dienstrecht und Besoldung auf, so Beckmann, Sie wollten den Wettbewerb. Nun könnten sie beweisen, wer am besten die Gleichstellung der Lehrer in die Tat umsetze. Einen föderalen Wettbewerb in diesem Sinne halte der VBE für positiv. Mit Blick auf die aktuellen Tarifverhandlungen zur erstmaligen Eingruppierung tarifbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst unterstreicht der VBE-Bundesvorsitzende: „Der VBE sieht sich durch die FORSA-Umfrage darin bestärkt, für alle voll qualifizierten Lehrer an allen Schularten die grundständige Eingruppierung in die EG 14 zu fordern.“
Weiter erklärt Beckmann: „Die Ergebnisse der FORSA-Umfrage machen auch die Praxis der Lehrerbildung zum alten Hut. Es ist höchste Zeit, dass in allen Bundesländern für jede Schulstufe gleichlange, gleichwertige universitäre Lehramtsstudiengänge verwirklicht werden, die mit einem Master mit 300 Leistungspunkten abgeschlossen werden.“
Hier nun die Meinungsverteilung im Einzelnen:
Es wurden dazu am 4. und 5. November 2009 ingesamt 2008 Bundesbürger befragt.
Nur eine Minderheit von 26 Prozent aller Bundesbürger hält es für gerechtfertigt, dass die Lehrer nach Schularten unterschiedlich besoldet werden. Die Mehrheit von 71 Prozent, also fast drei Viertel, hält das nicht für gerechtfertigt und meint, dass auch die Grundschullehrer in Ausbildung und Bezahlung den Lehrern an den weiterführenden Schulen gleichgestellt werden sollten.
In allen Regionen und in allen Bevölkerungs- und Wählergruppen spricht sich eine Mehrheit dafür aus, dass die Grundschullehrer in der Besoldung den Lehrern an weiterführenden Schulen gleichgestellt werden sollten.
Eine unterschiedliche Besoldung der einzelnen Lehrer nach Schularten befürworten noch am ehesten die Beamten sowie die Anhänger der Union; doch auch hier ist eine klare Mehrheit dafür, dass Grundschullehrer wie die anderen Lehrer auch besoldet werden sollten.
(Quelle: Pressedienst Nr. 47des VBE vom 16.11.09)

Erklärung zum Teilzeitbeamtenstatus unterzeichnet
Von Hartmut Stäker, Vizepräsident des BPV
Im seit Jahren schwelenden Streit über die Rechtmäßigkeit der Teilzeit-Verbeamtung sollen nun mit einer gemeinsamen Erklärung die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer beruhigt werden. Die Erklärung wurde unterzeichnet vom Bildungsminister des Landes Brandenburg und von der GEW und den im dbb brandenburg organisierten Lehrerverbänden, also auch vom BPV. Der Bildungsminister gab dabei die Erklärung im Namen der Landesregierung Brandenburg ab.
Die Erklärung gibt an, wie verfahren werden soll, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Ernennung zum Teilzeit-Beamten für unwirksam erklären sollte. Für diesen Fall sichert die Landesregierung den Betroffenen zu, ein neues Beamtenverhältnis zu begründen oder das bestehende Beamtenverhältnis zu heilen.
Den Lehrkräften, die sich noch in einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit ihrer Teilzeitverbeamtung befinden, wird diese Zusicherung im Rahmen eines Vergleiches angeboten.
Von den etwa 7500 in Teilzeit verbeamteten Lehrkräften befinden sich zurzeit mehr als 950 im Rechtsstreit mit dem Land. Sie fordern rückwirkende Bezahlung, da sie von Anfang an in Vollzeit hätten beschäftigt werden müssen. Verwaltungsgerichte und das OVG Berlin-Brandenburg hatten die etwa 80 Klagen im vergangenen Jahr mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kläger keine rechtmäßigen Beamten seien. Nun muss das Bundesverwaltungsgericht eine endgültige Entscheidung fällen.
Um bis zur Entscheidungsfindung und vor allem vor der Landtagswahl die Gemüter zu beruhigen, hat die Landesregierung diese Erklärung mit der GEW und den Lehrerverbänden abgeschlossen.
Den konkreten Wortlaut können Sie durch Anklicken des entsprechenden Links nachlesen. (Siehe unten)
Verfahrensablauf
Der Bildungsminister wird einen Brief an jeden betroffenen Kollegen verfassen. Dieser spricht diesen Kollegen direkt an. Im Wortlaut des Briefes wird besonders auf das Wirken der Gewerkschaften hingewiesen, die die Dringlichkeit im Handeln einforderten. Die Erklärung wird im Wortlaut beigefügt.
Das Schulamt erhält ein Original der Erklärung. Eine Beglaubigung der Kopie dieser Erklärung wird angefertigt. Dann erhält jeder betroffene Kollege den Brief und die Erklärung im Original.
Der Brief und die Erklärung in Kopie mit Beglaubigung gehen zur Personalakte.
Das Prozedere soll bis Ende Juli 2009 erledigt sein.
Kommentar
Mit der ausgehandelten Erklärung haben die GEW und die Lehrerverbände erreicht, dass das Land Brandenburg (also nicht nur der Minister Rupprecht) jedem betroffenen Teilzeitbeamten zusichert, falls das Bundesverwaltungsgericht seine Verbeamtung für unwirksam erklärt, diese durch eine Neuernennung sofort nachzuholen bzw. das Beamtenverhältnis zu heilen. Wie die Heilung erfolgen soll, ist bis heute keinem Landesvertreter klar. Nur mit einer Neuernennung wäre also für die Zukunft Rechtssicherheit hergestellt. Bis dahin, oder zumindest bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, bleibt alles beim Alten. Die Rechtssicherheit ist also nicht hergestellt, solange kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt. Wann das der Fall sein wird, kann keiner sagen. Sollten die Richter es für nötig halten, das Problem dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, ehe sie entscheiden, kann das Jahre dauern. Gleiches gilt für die Erklärung hinsichtlich der Vergangenheit. Wie ein Gericht die neue Erklärung auslegen wird, wenn es wegen Ansprüchen aus der Vergangenheit zum Rechtsstreit kommt, ist ebenfalls offen. Und die Ansprüche können vielfältig sein: Ansprüche auf Nachzahlung von Besoldung, Pensionsansprüche, Ansprüche aus der Beihilfeversorgung usw.
Die einzige Sicherheit, die den betroffenen Kolleginnen und Kollegen mit dieser Erklärung wahrscheinlich gegeben wird, ist die, dass sie nicht mehr in den Angestelltenstatus zurückfallen. Und das reicht den meisten.
Die GEW und die Lehrerverbände hatten deshalb zum Ziel, die sofortige Neuverbeamtung zu erreichen und für die Vergangenheit eine Erklärung für jeden einzelnen Kollegen, dass er für die Vergangenheit wie ein Beamter behandelt wird. Dann wäre für die Zukunft die Rechtssicherheit hergestellt. Für die Vergangenheit jedoch gibt es keine Rechtssicherheit.
Doch das war mit der Landesregierung nicht zu machen, da diese berechtigte Besoldungsnachforderungen befürchtet. Die entstandene Erklärung ist also ein Kompromiss. Außerdem befürchtet die SPD-CDU-Regierung, dass sie mit dem Schritt der Neuverbeamtung einen gravierenden Fehler eingesteht, was vor der Landtagswahl ein Desaster wäre. Deshalb auch die gemeinsame Presseerklärung der beiden bildungspolitischen Sprecher Klara Geywitz und Ingo Senftleben. Den betroffenen Kolleginnen und Kollegen hundertprozentige Rechtssicherheit vorzugaukeln, um damit Zeit zu gewinnen und die Leute zu beruhigen, ist aber ein ebenso großer und fataler Fehler.
Fazit: Mit der Erklärung sind und bleiben die Teilzeitbeamten Beamte. Was sie in der Vergangenheit für einen Status hatten, wissen wir erst, wenn keiner mehr irgendwelche Ansprüche aus dieser Zeit vor Gericht einklagen kann.
